Sichern Sie sich unsere attraktive Tippgeber Provision
- Das Objekt darf uns noch nicht bekannt sein und es muss sich in unserem Einzugsgebiet befinden
- Es wurde noch kein anderer Makler mit dem Objekt betraut; es darf noch nicht anderweitig beworben worden sein
- Es kommt zu einem verbindlichen Vertragsverhältnis (Alleinauftrag) zwischen dem Verkäufer (m/w/d) und uns
- Die Kontaktdaten des potenziellen Verkäufers dürfen uns nur mit dessen Einverständnis mitgeteilt werden
- Der Verkäufer muss von Ihnen in Kenntnis gesetzt werden, dass wir Kontakt mit ihm aufnehmen
- Sie informieren den Verkäufer, dass wir Ihnen bei erfolgreichem Abschluss / Verkauf eine Tippgeber Provision auszahlen
- Der notarielle Kaufvertrag muss abgeschlossen und die Zahlung d. Maklercourtage durch Verkäufer / Käufer an uns erfolgt sein
- Ausschluss: Objekte der Zwangsversteigerung, direkte Verwandte des Verkäufers, nicht empfangsberechtigte Personen
- Ebenfalls ausgeschlossen sind von uns abgelehnte Objekte
- Die oben genannten Punkte sind die Voraussetzung für den Anspruch auf die Tippgeber Provision
- Bitte beachten Sie u.a. auch die gesetzlichen Vorgaben des UWG und der DSGVO